Vor der Gründung

Vor der Gründung
während der Gründung
nach der Gründung


Sie wagen den Schritt in die Selbstständigkeit! Herzliche Gratulation!

Sie starten mit einem aktuellen Architekturauftrag in die Selbständigkeit.

Sie denken daran, Ihr Planungsrisiko auf eine Versicherung (Berufshaftpflichtversicherung) zu überwälzen. Ab wann ist der Abschluss einer solchen Police sinnvoll? Der richtige bzw. spätest mögliche Zeitpunkt für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hängt von vielen Faktoren ab. Zum einen wünscht häufig Ihre Bauherrschaft bei Vertragsunterzeichnung den Nachweis einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung. Auf der anderen Seite könnte der Versicherungsschutz unter bestimmten Bedingungen auch erst kurz vor Baubeginn eingekauft werden.

Ihr Auftraggeber ist ein naher Verwandter von Ihnen. Sind in diesem Zusammenhang besondere Punkte zu beachten? Grundsätzlich nein. Allerdings: handelt es sich beim Auftraggeber/in um den/die Ehepartner/in oder um sehr nahe Verwandte, muss das Wording einer Versicherungslösung genau überprüft werden.

Sie sind an einem Bauprojekt mindestens teilweise als Bauherr/in mitbeteiligt. Dies stellt Sie vor besondere Herausforderungen hinsichtlich des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung. In der Regel sehen die Versicherungen im Rahmen der angebotenen Berufshaftpflichtversicherungen eine Beteiligungsquote vor. Sobald diese überschritten wird, besteht ein Deckungsausschluss im Rahmen der Beteiligungsquote (Beispiel: Ihre finanzielle Beteiligung an einem Bauvorhaben beträgt 60%. Ihr Versicherungsschutz beschränkt sich in der Folge auf 40% einer allfälligen Schadenforderung).

Sie sind Student/in und beabsichtigen, sich mit Wettbewerben zu profilieren.

Sie haben noch kein konkretes Bauprojekt in Bearbeitung. Benötigen Sie trotzdem bereits eine Berufshaftpflichtversicherung? Nicht zwingend. Allenfalls ist über eine allgemeine Haftpflichtversicherung zu entscheiden (Mieterschäden, Bürorisiken, Velohaftpflicht etc.).

Wie sieht es mit Ihrer AHV-Beitragspflicht aus? Als Student/in konnten Sie die AHV-Pflicht bisher mittels Minimalbeiträgen erfüllen. Die AHV-Pflicht besteht ab dem ersten Tag der Selbständigkeit. Je nach gewählter Gesellschaftsform unterscheidet sich die Höhe der Beitragssätze. Als Einzelfirma benötigen Sie sozialversicherungsrechtlich einen Selbständigkeitsstatus. Dieser kann bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Als GmbH oder AG melden Sie einfach die Firma bei der Ausgleichkasse an. Nach Klärung der Grundlagen (Lohnsummen) werden die AHV-Beiträge in der Folge von den zuständigen Ausgleichskassen in Rechnung gestellt.  

Und überhaupt: Sie arbeiten vorerst noch (fast) ohne Lohn und verfügen damit auch über keinen Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall. Besteht Handlungsbedarf? Eigentlich schon. Wobei hier die sehr persönliche Situation und Risikobeurteilung eine grosse Rolle spielt (ist sehr viel Vermögen vorhanden?). In den meisten Bereichen (Invaliditätsrisiken infolge Unfall oder Krankheit) kann ein virtueller Lohn versichert werden, welcher im Leistungsfall auch ausbezahlt wird – auch wenn der effektive Lohn deutlich tiefer ausfällt.

Sie arbeiten ausschliesslich als Freelancer für andere Planerbüros und erarbeiten sich Schritt für Schritt auch eigene Projekte.

Sie verfügen über den Selbständigkeitsstatus und rechnen die AHV-Beiträge selbst ab. Aber Vorsicht: das ist nicht in jedem Fall richtig! Falls Sie ausschliesslich für einen einzigen Auftraggeber arbeiten, kann dies sozialversicherungsrechtlich als Anstellungsverhältnis ausgelegt werden (auch wenn Sie über einen offiziell bescheinigten Selbstständigkeitsstatus verfügen). Dies mit der Konsequenz, dass Ihr Bauherr oder Ihr Auftraggeber dazu aufgefordert wird, sämtliche Sozialversicherungen für Sie abzurechnen (auch rückwirkend – allenfalls unter Einbezug von Verzugszinsen). Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bereits als Einzelfirma bezahlt haben.

Sie übernehmen Arbeiten für andere Architekturbüros. Diese verfügen bereits über eine Berufshaftpflichtversicherung. Deckt diese Versicherung auch Ihre Risiken oder benötigen Sie eine eigene Versicherungspolice? Die Antwort ist klar: Sie benötigen zwingend eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. 

Namensfindung

Bei Personengesellschaften (Einzelfirma / Kollektivgesellschaften) ist der Familienname zwingender Bestandteil des Firmennamens.

Wenn bei juristischen Personen (AG, GmbH) in einer Firmenbezeichnung der Name einer Person vorkommen soll, so muss die Gesellschaft bei der Gründung einen Zusammenhang zu einer Person mit einem solchen Namen aufweisen. Später kann der Personenname im Firmennamen beibehalten werden, auch wenn die entsprechende Person nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun hat.

Sie – als Hans Müller – dürfen also keine Peter Meier Architekten GmbH gründen. Sie dürfen diese aber übernehmen und den Namen Peter Meier Architekten GmbH beibehalten.

Rechtsform

Es gibt viele Gründe für die eine oder andere Rechtsform: Eine Einzelfirma scheint einfach und günstig zu sein. Sie haften aber auch persönlich für allfällige Forderungen oder gar Klagen. Inwieweit entlastet Sie allenfalls eine gute Haftpflichtversicherung von unternehmerischen Risiken? Forderungen, welche im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit als Architekt/in und/oder Baumanagementbüro stehen, sind im Rahmen einer guten Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Allfällige Kostenüberschreitungen oder generelle vertragliche Streitigkeiten sind üblicherweise nicht Bestandteil einer Planerhaftpflichtversicherung. Hier können eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft die Haftung begrenzen und/oder eine ergänzende Rechtsschutzversicherung Abhilfe schaffen.

Eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft scheinen Sie bezüglich Ihrer unternehmerischen Risiken bereits besser abzusichern. Aber was kostet Sie das am Ende? Die laufenden Kosten sind dabei auch nicht zu unterschätzen (Jahresabschluss sowie Buchhaltungs- und allenfalls Revisionspflicht). 

Welche Rechtsform ermöglicht Ihnen bezüglich Ihrer persönlichen Steuersituation die optimalste Lösung?
Können Sie sich Ihre Pensionskassengelder bei jeder Rechtsform als Startkapital auszahlen lassen

Häufig entscheidet sich die Wahl der Gesellschaftsform zwischen einer Einzelfirma und einer GmbH. Die wichtigsten Unterschiede sind:

Gesellschaftsformen 

 

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