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16. Oktober 2021 | ArbreitsrechtMonatstippVersicherungenPensionskasse

Einschneidender Bundesgerichtsentscheid betreffend Pensionskassenwechsel

(Urteil vom 5. Mai 2020  9C_409/2019) 

Zusammenfassung:

  • Laut Bundesgericht müssen alle Mitarbeitenden einem Pensionskassen-Wechsel zustimmen, BEVOR der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Ansonsten ist die Kündigung ungültig.
  • Zustimmen bedeutet nicht „Ja/Nein“-Entscheid, sondern aktiver Einbezug in den Entscheidungsprozess, welcher häufig über Wochen/Monate dauert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Pensionskassen-Lösung gemeinsam verhandeln!
  • Zustimmung von allen Mitarbeitenden erforderlich oder einer Stellvertretenden Gruppe (wobei die Personalvorsorgekommission in diesem Fall nicht als Vertreter der Arbeitnehmer gilt).
     

Die grosse grosse Frage: wer kontrolliert, ob der Entscheidungsprozess eingehalten wurde? 

  • Die bisherige Pensionskasse! Diese könnte also theoretisch die Kündigung verweigern, wenn diese zum Schluss kommt, dass das Personal nicht aktiv (sehr aktiv!) in den Entscheidungsprozess einbezogen wurde.
  • Dabei ist noch offen, wie der Arbeitgeber den Entscheidungsprozess dokumentieren soll. 
     

Ausführlicher Bericht:

https://www.basellegal.ch/blog/zustimmung-des-personals-beim-pk-wechsel

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