Unser Tipp für den Februar

Ab wann sind Sie mehrwertsteuerpflichtig?

Grundsätzlich gilt für die Mehrwertsteuerpflicht eine Umsatzgrenze von CHF 100‘000. Wird diese Grenze überschritten, so  sind gemäss Art. 11 der MwSt.-Verordnung ab dem Folgejahr mehrwertsteuerpflichtig. Wichtig dabei zu beachten ist, dass diese Grenze für ein ganzes Jahr gilt. Das heisst: im falle eines verkürzten ersten Geschäftsjahres muss der Umsatz für die Beurteilung einer Mehrwertsteuerpflicht auf ein volles Jahr (12 Monate) hochgerechnet werden.

Streng genommen müssten neu gegründete Firmen drei Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Hochrechnung auf 12 Monate vornehmen. In der Praxis hat sich dies aber nicht bewährt. Die Mehrwertsteueranmeldung kann dann gegebenenfalls einfach im Folgejahr erfolgen.

Eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht kann selbstverständlich auch bei Nichterreichen des erwähnten Umsatzes erfolgen. Dies kann aus Reputationsgründen etc. sinnvoll sein.

Ebenso zu beachten ist, dass bei einer freiwilligen Mehrwertsteueranmeldung die Mehrwertsteuerpflicht auch im Folgejahr besteht. Eine Abmeldung von der Steuerpflicht kann allerdings - bei entsprechendem Unterschreiten der Umsatzlimite von CHF 100'000 - auf Ende des Jahres erfolgen.