Tücken bei der Beschäftigung einer privaten Haushalthilfe

23. Oktober 2021 | ArbreitsrechtMonatstippVersicherungen

Normalarbeitsvertag

Ein Normalarbeitsvertrag ist kein normaler Arbeitsvertrag! Diese Bestimmungen gelten automatisch, wenn Sie privat eine Haushalthilfe beschäftigen. 

Ein Normalarbeitsvertrag (NAV) wird vom Bund oder einem Kanton erlassen und stellt ein Gesetz dar. Da der NAV ein Gesetz ist, gilt dieser unmittelbar zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages sind nicht zwingend. Allerdings: wenn diese vertraglich nicht explizit wegbedungen werden, gelten die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages. 

Der Bund hat die Möglichkeit NAVs mit einseitig zwingenden Lohnvorschriften zu erlassen, welche sodann auf gleicher Stufe wie zwingende Gesetzesnormen stehen. In diesem Fall wären abweichende Individualabreden ungültig.

Da es sich weiterhin um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis handelt, sind zudem immer die zwingenden
Bestimmungen des Obligationenrechts zu beachten.

NAV Hauswirtschaft Bund

Für die Branche „Hauswirtschaft“ besteht seit 2010 ein Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen.
Der NAV findet auf alle Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten in privaten Haushalten mit einem Beschäftigungsgrad
von mindestens durchschnittlich 5 Stunden pro Woche Anwendung.

NAV Hauswirtschaft Kanton Zürich

Im Kanton Zürich gilt ein Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer, welche ausschliesslich oder überwiegend
hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder in einem Büro verrichten. Der Normalarbeitsvertrag
enthält unterschiedliche Bestimmungen für Vollzeit- und Teilzeitangestellte:

Vollzeitangestellte
Die Arbeitszeit pro Woche beträgt 43 Stunden und sollte jeweils spätestens um 19.30 Uhr beendet sein.
Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei freie Tage pro Woche, welche zum Voraus auf bestimmte
Wochentage bestimmt werden müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für den Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherung muss ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des Lohnes ab dem 31. Krankheitstag für höchstens
720 Tage umfassen. Die Prämien müssen mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden.

Teilzeitangestellte
Für Teilzeitangestellte gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für Vollzeitangestellte mit einigen
Abweichungen. Zum Beispiel haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag auf Überstunden
und der Ferienanspruch darf bei einem Stundenlohn auch mit Geldleistungen abgegolten werden.