Wie war das noch einmal mit der AHV-Reform?

15. März 2023 | ArbreitsrechtVersicherungen

Referenzalter 65 für alle

Neu gilt für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter. Bei den Frauen steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um drei Monate pro Jahr ab Jahrgang 1961.

Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Danach gilt folgendes Referenzalter:

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre + 3 Monate
  • Jahrgang 1962: 64 Jahre + 6 Monate
  • Jahrgang 1963: 64 Jahre + 9 Monate
  • Jahrgang 1964 und jünger: 65 Jahre

Übergangsgeneration erhält einen finanziellen Ausgleich. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 bekommen für das erhöhte Rentenalter einen finanziellen Ausgleich:

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente, bei Bezug der Altersrente im Referenzalter oder später. Der Zuschlag beträgt maximal 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
  • Tieferer Kürzungssatz bei Bezug vor dem Referenzalter. Die Kürzung ist abhängig vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.
     

Flexibler Rentenbezug ab 63

Frauen und Männer können wählen, ab wann sie zwischen 63 und 70 Jahren ihre Altersrente beziehen möchten.

Bei Bezug vor dem Referenzalter 65 gibt es eine Kürzung. Bei Bezug später als mit 65 gibt es einen Zuschlag. Möglich ist neu auch, nur einen Teil der Rente vor 65 zu beziehen und den Rest später. Diesen Anteil kann man zwischen 20 und 80 Prozent frei wählen.

Dieser flexible Rentenbezug gilt frühestens ab 1. Januar 2027. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können die Altersrente weiterhin ab 62 beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz.
 

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65

Wer nach dem Referenzalter weiter arbeitet und AHV-Beiträge abrechnet, profitiert unter Umständen von einer höheren AHV-Rente.

Mit den AHV-Beiträgen ab 65 können unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken gefüllt und so die Altersrente (bis zur Maximalrente) erhöht werden. Der Freibetrag von 1400 Franken ist freiwillig.
 

Die zusätzlichen Kosten werden kurzfristig mittels einer leichten Erhöhung der Mehrwertsteuer korrigiert.

Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8,1 Prozent (bisher 7,7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3,8 Prozent (bisher 3,7) und für den reduzierten Satz gelten neu 2,6 Prozent (bisher 2,5).