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01. April 2021 | ArbreitsrechtMonatstipp

Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen

Immer wieder stellt sich die Frage, ob und wie ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden kann. Gerne fassen wir Ihnen die wichstigsten Eckpunkte, die in diesem Zusammenang zu beachten sind, nachfolgend zusammen. 

Am Ende der Seite finden Sie zwei Links zu entsprechenden Vorlagen.

 

Hier die wichtigsten Eckpunkte:

  • Der Aufhebungsvertrag löst den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einverständnis ohne Kündigung auf. Er ist damit eine Alternative zur ordentlichen und auch zur fristlosen Kündigung.
     
  • Der Aufhebungsvertrag kann jederzeit geschlossen werden. Er muss nicht – sollte aber aus Beweisgründen – schriftlich erfolgen. D.h. das Arbeitsverhältnis kann mittels Aufhebungsvertrag auch während Krankheit, Schwangerschaft etc. rechtsgültig aufgelöst werden.
     
  • Damit der Aufhebungsvertrag rechtlich einwandfrei ist, darf er keine Partei (in der Praxis insbesondere den Arbeitnehmenden) übervorteilen. Je nach Interessenlage braucht es daher gegenseitige Zugeständnisse und Kompensationen für verlustig gegangene Rechte. Diese lassen sich nicht verallgemeinern, sondern hängen vom Einzelfall ab.
     
  • Keine der Parteien (in der Praxis vor allem der Arbeitnehmende) darf zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gedrängt, bzw. «überredet» werden. Sie muss den Vertrag aus freien Stücken und nach reiflicher Überlegung abschliessen können. Anderenfalls ist er ungültig.
     
  • Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis per Saldo aller Ansprüche und trägt damit für beide Parteien zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei.
     
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber begegnen sich als gleichwertige Parteien und produzieren mit dem Aufhebungsvertrag keinen Verlierer.
     
  • Verwenden Sie in jedem Fall eine rechtlich geprüfte Mustervorlage und/oder wenden Sie sich an eine Fachperson.

 

Und hier geht’s zu den Vorlagen: 

Vorlage kurz
Vorlage ausführlich