
Unser Tipp für den Juni
Einschneidender Bundesgerichtsentscheid betreffend Pensionskassenwechsel
(Urteil vom 5. Mai 2020 9C_409/2019)
Zusammenfassung:
- Laut Bundesgericht müssen alle Mitarbeitenden einem Pensionskassen-Wechsel zustimmen, BEVOR der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Ansonsten ist die Kündigung ungültig.
- Zustimmen bedeutet nicht „Ja/Nein“-Entscheid, sondern aktiver Einbezug in den Entscheidungsprozess, welcher häufig über Wochen/Monate dauert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Pensionskassen-Lösung gemeinsam verhandeln!
- Zustimmung von allen Mitarbeitenden erforderlich oder einer Stellvertretenden Gruppe (wobei die Personalvorsorgekommission in diesem Fall nicht als Vertreter der Arbeitnehmer gilt).
Die grosse grosse Frage: wer kontrolliert, ob der Entscheidungsprozess eingehalten wurde?
- Die bisherige Pensionskasse! Diese könnte also theoretisch die Kündigung verweigern, wenn diese zum Schluss kommt, dass das Personal nicht aktiv (sehr aktiv!) in den Entscheidungsprozess einbezogen wurde.
- Dabei ist noch offen, wie der Arbeitgeber den Entscheidungsprozess dokumentieren soll.
Ausführlicher Bericht:
https://www.basellegal.ch/blog/zustimmung-des-personals-beim-pk-wechsel
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